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BPL - Höfener- Neuenbürger Straße - 5. Änderung FlstNr.: 204/12

Enz Blick Richtung Ste. Maxime Platz
Die malerische Stadt an der Enz
Frühling_Neuenbürg

Bebauungsplan "Höfener- Neuenbürger Straße" - Waldrennach

Amtliche Bekanntmachung – Bebauungsplanänderung - Satzungsbeschluss

5. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße“

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 20.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften 5. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße“ gefasst. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte im Verfahren nach § 13a BauGB. Gemäß §13 (3) Satz 1 BauGB wurde auf eine Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.

Ebenfalls  hat der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg am 20.04.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 (1) BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 (2) BauGB fand in dem Zeitraum vom 24.04.2021 bis 07.06.2021 statt.

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 14.09.2021, in öffentlicher Sitzung, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen behandelt und den Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften 5. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße“ gebilligt. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Planerfordernis

Der Eigentümer des Flurstücks 204/12, in der Höfener Straße 31 in Waldrennach,  möchte mit der Änderung des Bebauungsplanes den Widerspruch des Bestandes zum derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplan „Höfener- / Neuenbürger-Straße“ heilen. Es soll eine Anpassung des bestehenden Baufensters erfolgen. Ein Garagenfenster soll neu festgesetzt werden.

Ziele und Zweck der Planung

Ziel ist es, das neue Baufenster so zu definieren, dass der bestehende Gebäudebestand sich innerhalb der neu gelegten Baugrenzen befindet. Die derzeit nach rechtskräftigem Bebauungsplan mögliche überbaubare Fläche beträgt ca.  20 % (GRZ 0,2). Dies stellt eine Benachteiligung gegenüber der umliegenden Grundstücke dar, da hier eine Ausnutzung der Überbaubarkeit von ca. 40% (GRZ 0,4), durch die Größe der Baufenster, gegeben ist.     

Durch die Neudimensionierung des Baufensters, werden keine nachbarschaftlichen Belange berührt. Der Charakter der offenen Bauweise des Baugebietes, mit ausgeprägtem Grünflächenanteil, bleibt erhalten.

Das neu geplante Baufenster hält einen Abstand von ca. 10 m zur Höfener Straße ein. Dieser Abstand ermöglicht die Festsetzung eines Garagenfensters und somit die Unterbringung von Stellplätzen / Fahrradstellplätzen, bietet eine weitere Reduzierung von versiegelten Oberflächen und somit eine Optimierung des Flächenverbrauchs.

Der Eigentümer des Flurstücks 204/12 errichtete im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Photovoltaikanlage nach §50 LBO BW (3c.Anhang).

Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf maximal zwei festgesetzt, um dem oben formulierten Anspruch gerecht zu werden.

Weitere Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes „Höfener- Neuenbürger Straße“ bleiben unberührt.

Lage und Geltungsbereich

Der Änderungsbereich ist Teil des Wohnbaugebiets „Höfener- Neuenbürger Straße“ und ist bereits bebaut. Die anschließenden Grundstücke in Richtung Süden und Norden, entlang der Höfener Straße, sind überwiegend mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut.

Neuenbürg, 23.09.2021
Horst Martin, Bürgermeister