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BPL - GE Wilhelmshöhe II - 1. Änderung - FlstNr. 1108/4

Enz Blick Richtung Ste. Maxime Platz
Die malerische Stadt an der Enz
Frühling_Neuenbürg

Satzung über die Bebauungsplanänderung "GE Wilhelmshöhe II - 1. Änderung; FlstNr.: 1108/4"

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 18.02.2020 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „GE-Wilhelmshöhe II“, 1. Änderung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzungen beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 18.02.2020. Er umfasst das folgende Flurstück in der Gemarkung Neuenbürg - Arnbach: 1108/4. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Stadtbauamt, Mühlstr. 24, Zimmer 1 (Vorzimmer des Stadtbauamts) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung ist zudem auf der Homepage der Stadt Neuenbürg abrufbar.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neuenbürg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 
  3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
  4. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.    

Dies gilt nicht, wenn  
a.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,  
b.) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
5. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.

Neuenbürg, 27.02.2020
Horst Martin, Bürgermeister