Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neuenbürg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

BPL - Lärchenweg

Enz Blick Richtung Ste. Maxime Platz
Die malerische Stadt an der Enz
Frühling_Neuenbürg

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Lärchenweg“ im Verfahren nach § 13b BauGB; Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 14.09.2021 in öffentlicher Sitzung den mit örtlichen Bauvorschriften „Lärchenweg“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil in der Fassung vom 14.09.2021.

Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Stadtteils Arnbach, in südlicher Verlängerung der Straße „Lärchenweg“. Der Geltungsbereich umfasst jeweils Teilbereiche der Flurstücke Nr. 530/1, 570/1 und 571/1 (Wirtschaftswege), 553/3, 567, 568 und 576/2 sowie die gesamten Flurstücke Nr. 554/1, 555/1, 569 und 571/2 und hat eine Gesamtgröße von rund 0,6 ha.

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Herstellung von Bauplanungsrecht für Wohnbebauung auf bisher im planungsrechtlichen Außenbereich befindlichem Gelände. Mit dem Bebauungsplan sollen die Potenziale der gegebenen Erschließungsmöglichkeit und der attraktiven Lage aufgegriffen und dem dringenden Bedarf an Wohnbauland entgegengesteuert werden. Geplant ist die Ausweisung von Bauland für mehrere Wohngebäude (Einzelhäuser) in offener, der Umgebung angepasster Bauweise mit Erschließung über den verlängerten Lärchenweg.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften samt Anlagen im Stadtbauamt der Stadt Neuenbürg, Stadtverwaltung, Mühlstraße 2, Zimmer 5 (Vorzimmer des Stadtbauamts) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden sind:

  • Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • sowie Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Hygieneauflagen, ist derzeit eine vorherige Anmeldung und Terminabstimmung unter der Telefonnummer 07082 / 7910-57 erforderlich.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
  3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
  4. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Neuenbürg, den 16.12.2021                                                                                                             

gez.

Gerhard Brunner
1. Stellv. Bürgermeister